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or to whom Hoangwood shipped.
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UCP 600
CÁC QUY TẮC VÀ THỰC
HÀNH THỐNG NHẤT VỀ TÍN DỤNG CHỨNG TỪ
UNIFORM CUSTOMS AND
PRACTICE FOR DOCUMENTARY CREDITS
EINHEITLICHE RICHTLINIEN
UND GEBRÄUCHE FÜR DOKUMENTENAKKREDITIVE
Die wichtigsten Änderungen
Ab 1. Juli 2007 muss
die Geltung der ERA 600 ausdrücklich im Akkreditiv ausgewiesen sein (Art. 1).
* Eröffnung des
Akkreditivs vor 01.07.2007: weiterhin Geltung der ERA 500
* Eröffnung des
Akkreditivs ab 01.07.2007: Geltung ERA 600
Für Exporteure:
Prüfen Sie, ob für die
Abwicklung noch die ERA 500 oder bereits die ERA 600 gelten.
Für Importeure:
Beachten Sie, dass ab
dem 01.07.2007 die ERA 600 bei Akkreditiveröffnung erwähnt sind.
Empfehlung:
Bei laufenden
Akkreditiven sollten keine Änderungen auf die ERA 600 vorgenommen werden, da es
hierbei zu Unklarheiten bei der Abwicklung führen kann.
Definitionen (Art. 2)
Erstmals wurden
wesentliche Begriffe (z.B. Bankarbeitstag, honorieren, Negoziierung, konforme
Dokumentenvorlage) eindeutig definiert, so dass diese akkreditivrelevanten
Begriffe innerhalb der Artikel nicht wiederholt erläutert werden müssen.
Auslegung des
Begriffes „ab“ (Art. 3)
Bei der Angabe einer
Verladefrist: „ab“ schließt das angegebene Datum mit ein.
Bei Angabe einer
Fälligkeit: „ab“ schließt das angegebene Datum aus.
Stärkere Betonung der
Abstraktheit des Akkreditivs (Art. 4 und 5)
Es wird verstärkt
betont, dass sich Banken nur mit den Dokumenten und nicht mit dem Grundgeschäft
(Liefergeschäft) befassen. Weiterhin wird empfohlen, dass eine
Proforma-Rechnung nicht Bestandteil eines Akkreditivs sein soll (so wenig
Informationen wie möglich, so viel wie nötig).
Transparenz
hinsichtlich des aktuellen Standes des Akkreditivs (Art. 10)
Der Exporteur soll der
avisierenden Bank die Annahme oder Ablehnung von Akkreditivänderungen
mitteilen. Es wird klargestellt, dass Bestimmungen, wonach Änderungen
automatisch wirksam werden, sofern der Begünstigte sie nicht innerhalb einer
bestimmten Frist ablehnt, unbeachtlich sind.
Vorfinanzierungen
werden erleichtert (Art. 12)
Eine im Akkreditiv
benannte Bank ist grundsätzlich ermächtigt, ihr Akzept oder ihre
hinausgeschobene Zahlung im Voraus zu zahlen. Damit wird klargestellt, dass
Exporteure bei einem Akkreditiv mit hinausgeschobenen Zahlungsziel von der
benannten Bank eine Vorfinanzierung erhalten können. Die Bedingungen der
Vorfinanzierung sind zwischen dem Exporteur und der benannten Bank individuell
zu verhandeln und sind nicht Bestandteil der ERA.
Grundsatz der
Dokumentenprüfung (Art. 14)
Der Prüfungszeitraum
für Dokumente bei den involvierten Banken wurde von bisher 7 auf 5
Bankarbeitstage verkürzt.
Die Regeln für die
Dokumentenvorlagefrist gelten nur, wenn Original-Transportdokumente vorzulegen
sind.
Die Angaben in den
einzelnen Dokumenten müssen nicht mehr spiegelbildlich zu den Angaben im
Akkreditiv sein, dürfen aber auch nicht mit dem Inhalt anderer Dokumente oder
dem Akkreditiv selbst im Widerspruch stehen.
Die Adressen des
Begünstigten und des Auftraggebers dürfen vom Akkreditiv oder in anderen
vorgelegten Dokumenten abweichen, müssen aber in dem
Versicherungsdokumente
(Art. 28)
Ein
Versicherungsdokument darf einen Hinweis auf jegliche Ausschlussklauseln
enthalten. Dem Importeur ist es freigestellt, in das Akkreditiv aufnehmen zu
lassen, welche konkreten Ausschlussklauseln für ihn nicht akzeptabel sind.
Verlorengegangene
Dokumente (Art. 35)
Eine wesentliche
Neuerung ist, dass die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden oder bestätigenden
Bank auch dann besteht, wenn akkreditivkonforme Dokumente auf dem Postweg von
der benannten Bank verloren gehen.
Übertragbare
Akkreditive (Art. 38)
Wenn der
Erstbegünstigte nicht auf erstes Anfordern seine fehlerhafte Rechnung
korrigiert, darf die Rechnung des Zweitbegünstigten weitergeleitet werden. Die
Dokumentenvorlage durch oder für einen Zweitbegünstigten muss an die
übertragende Bank erfolgen.
Fazit
Die reibungslose und
effiziente Abwicklung von Akkreditiven ist weiterhin von einer klaren und
eindeutigen Akkreditivgestaltung abhängig./.
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HƠN 