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UCP 600

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UNIFORM CUSTOMS AND PRACTICE FOR DOCUMENTARY CREDITS

EINHEITLICHE RICHTLINIEN UND GEBRÄUCHE FÜR DOKUMENTENAKKREDITIVE

 

Die wichtigsten Änderungen

 

Ab 1. Juli 2007 muss die Geltung der ERA 600 ausdrücklich im Akkreditiv ausgewiesen sein (Art. 1).

* Eröffnung des Akkreditivs vor 01.07.2007: weiterhin Geltung der ERA 500

* Eröffnung des Akkreditivs ab 01.07.2007: Geltung ERA 600

 

Für Exporteure:

Prüfen Sie, ob für die Abwicklung noch die ERA 500 oder bereits die ERA 600 gelten.

 

Für Importeure:

Beachten Sie, dass ab dem 01.07.2007 die ERA 600 bei Akkreditiveröffnung erwähnt sind.

 

Empfehlung:

Bei laufenden Akkreditiven sollten keine Änderungen auf die ERA 600 vorgenommen werden, da es hierbei zu Unklarheiten bei der Abwicklung führen kann.

 

Definitionen (Art. 2)

Erstmals wurden wesentliche Begriffe (z.B. Bankarbeitstag, honorieren, Negoziierung, konforme Dokumentenvorlage) eindeutig definiert, so dass diese akkreditivrelevanten Begriffe innerhalb der Artikel nicht wiederholt erläutert werden müssen.

 

Auslegung des Begriffes „ab“ (Art. 3)

Bei der Angabe einer Verladefrist: „ab“ schließt das angegebene Datum mit ein.

Bei Angabe einer Fälligkeit: „ab“ schließt das angegebene Datum aus.

 

Stärkere Betonung der Abstraktheit des Akkreditivs (Art. 4 und 5)

Es wird verstärkt betont, dass sich Banken nur mit den Dokumenten und nicht mit dem Grundgeschäft (Liefergeschäft) befassen. Weiterhin wird empfohlen, dass eine Proforma-Rechnung nicht Bestandteil eines Akkreditivs sein soll (so wenig Informationen wie möglich, so viel wie nötig).

 

Transparenz hinsichtlich des aktuellen Standes des Akkreditivs (Art. 10)

Der Exporteur soll der avisierenden Bank die Annahme oder Ablehnung von Akkreditivänderungen mitteilen. Es wird klargestellt, dass Bestimmungen, wonach Änderungen automatisch wirksam werden, sofern der Begünstigte sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehnt, unbeachtlich sind.

 

Vorfinanzierungen werden erleichtert (Art. 12)

Eine im Akkreditiv benannte Bank ist grundsätzlich ermächtigt, ihr Akzept oder ihre hinausgeschobene Zahlung im Voraus zu zahlen. Damit wird klargestellt, dass Exporteure bei einem Akkreditiv mit hinausgeschobenen Zahlungsziel von der benannten Bank eine Vorfinanzierung erhalten können. Die Bedingungen der Vorfinanzierung sind zwischen dem Exporteur und der benannten Bank individuell zu verhandeln und sind nicht Bestandteil der ERA.

 

Grundsatz der Dokumentenprüfung (Art. 14)

Der Prüfungszeitraum für Dokumente bei den involvierten Banken wurde von bisher 7 auf 5 Bankarbeitstage verkürzt.

Die Regeln für die Dokumentenvorlagefrist gelten nur, wenn Original-Transportdokumente vorzulegen sind.

 

Die Angaben in den einzelnen Dokumenten müssen nicht mehr spiegelbildlich zu den Angaben im Akkreditiv sein, dürfen aber auch nicht mit dem Inhalt anderer Dokumente oder dem Akkreditiv selbst im Widerspruch stehen.

 

Die Adressen des Begünstigten und des Auftraggebers dürfen vom Akkreditiv oder in anderen vorgelegten Dokumenten abweichen, müssen aber in dem selben Land angesiedelt sein wie die Akkreditivadresse.

 

Versicherungsdokumente (Art. 28)

Ein Versicherungsdokument darf einen Hinweis auf jegliche Ausschlussklauseln enthalten. Dem Importeur ist es freigestellt, in das Akkreditiv aufnehmen zu lassen, welche konkreten Ausschlussklauseln für ihn nicht akzeptabel sind.

 

Verlorengegangene Dokumente (Art. 35)

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden oder bestätigenden Bank auch dann besteht, wenn akkreditivkonforme Dokumente auf dem Postweg von der benannten Bank verloren gehen.

 

Übertragbare Akkreditive (Art. 38)

Wenn der Erstbegünstigte nicht auf erstes Anfordern seine fehlerhafte Rechnung korrigiert, darf die Rechnung des Zweitbegünstigten weitergeleitet werden. Die Dokumentenvorlage durch oder für einen Zweitbegünstigten muss an die übertragende Bank erfolgen.

 

Fazit

Die reibungslose und effiziente Abwicklung von Akkreditiven ist weiterhin von einer klaren und eindeutigen Akkreditivgestaltung abhängig./.

 

 

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